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Reform des Vergaberechts: VergRModG verkündet / Vergabeverordnungen in der parlamentarischen Beratung
Das Vergaberechtsmodernisierungsgesetz (VergRModG) vom 17. Februar 2016 ist nunmehr in der aktuellen Ausgabe des Bundesgesetzblatts vom 23. Februar 2016 veröffentlicht und folglich verkündet worden (BGBl. I, S. 203ff.). Damit ist die letzte Voraussetzung für das Inkrafttreten dieses wichtigen Teils der Vergaberechtsreform zum 18. April 2016 erfüllt.
Die Vergaberechtsnovelle dient der Umsetzung der Vergaberichtlinie (Richtlinie 2014/24/EU), der Konzessionsrichtlinie (Richtlinie 2014/23/EU) und der Sektorenrichtlinie (Richtlinie 2014/25/EU) der EU jeweils vom 26. Februar 2014. Mit dem Gesetz werden die Vorschriften des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (§§ 97ff. GWB) neugefasst. Damit gehen erhebliche inhaltliche Veränderungen, vor allem eine größere Regelungsdichte in den gesetzlichen Regelungen zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen sowie zur Konzessionsvergabe, einher.
Parallel befindet sich die von der Bundesregierung bereits beschlossene Vergaberechtsmodernisierungsverordnung (VergRModVO) in der parlamentarischen Beratung (BT-Drs. 18/7318). Die Verordnung kann gemäß § 113 GWB n.F. durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden und bedarf darüber hinaus noch der Zustimmung des Bundesrates.
Die VergRModVO beinhaltet als Mantelverordnung:
- eine Neufassung der Vergabeverordnung (VgV) und der Sektorenverordnung (SektVO)
- den Erlass einer neuen Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) und einer Vergabestatistikverordnung (VergStatVO), sowie
- Änderungen der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV).
Mit den genannten Vergabeverordnungen sollen die Einzelheiten der Vergabe, insbesondere die Anforderungen an den Auftragsgegenstand und das Vergabeverfahren für die verschiedenen Bereiche geregelt werden. Mit den neuen Verordnungen sollen VOL/A und der VOF oberhalb des Schwellenwertes ihre Gültigkeit verlieren. Die darin enthaltenen Regelungen gingen im Wesentlichen in der neuen VgV auf, deren Regelungsgehalt sich dadurch erheblich erweitern würde. An der Anwendung des 2. Abschnitts der VOB/A sol sich dagegen gemäß § 2 VgV-E - zumindest derzeit - grundsätzlich nichts ändern.