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Richterbesoldung im Land Berlin: Noch ist nichts entschieden! BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 / 57.16 / 58.16
Der zweite Senat des Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat es sich nicht leicht gemacht. Fest stand zu Beginn der mündlichen Verhandlung in den Verfahren über die Berliner Richterbesoldung nur Eines: Der Gang nach Karlsruhe. Hätte sich der zweite Senat nicht dafür entschieden, schon zwei Parameter der ersten Prüfungsstufe ausreichen zu lassen und dem Bundesverfassungsgericht die Verfahren zur Entscheidung vorzulegen, hätten wohl die Kläger Verfassungsbeschwerde eingereicht.
Die Kläger in den hiesigen Verfahren sind Richter im Dienst des Landes Berlin. Sie hatten in den Jahren 2008 bis 2010 erfolglos eine verfassungswidrige Unteralimentation bei ihrem Dienstherrn gerügt. Klage- und Berufungsverfahren sind erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hatte angenommen, dass nur zwei der fünf vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Parameter für die Vermutung der Verfassungswidrigkeit der Besoldung erfüllt seien; deshalb bestehe kein Anlass für eine weitergehende Prüfung.
Das Bundesverwaltungsgericht ist dem nicht gefolgt. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts sind jedenfalls für zwei wesentliche Parameter (Vergleich der Besoldungsentwicklung zu den Tarifergebnissen der Angestellten im öffentlichen Dienst und zum Verbraucherpreisindex) die Schwellenwerte in besonders deutlicher Weise überschritten. Damit lägen ausreichende Indizien vor, die eine umfassende Betrachtung und Gesamtabwägung der Verfassungsmäßigkeit des Alimentationsniveaus erforderlich machten. Die danach anzustellende Gesamtbetrachtung ergäbe ein einheitliches Bild und ließe vernünftige Zweifel am Vorliegen einer verfassungswidrigen Unteralimentation nicht zu.
Damit stellt sich die Frage, ob diese Entscheidung noch im Einklang mit dem Prüfschema des Bundesverfassungsgerichts steht, das dieses mit Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 erstmalig aufgestellt hat. Es geht unter anderem um die Frage, ob die bisherigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit von Besoldungen so zu verstehen sind, dass erst bei drei indizierten Parameter die zweite Prüfungsstufe ausgelöst wird. Wortlaut sowie Sinn und Zweck könnten dafür sprechen.
Über den weiteren Fortgang werden wir berichten.